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Dekret Nr. 115 - Straffreistellung von Verbrechen an Deutschen

Zwischen Kriegsende und der Veröffentlichung dieses Gesetzes waren in der Tschechoslowakei bereits mehr als 250.000 Deutsche getötet worden und mehr als 2.000.000 Deutsche erfuhren Mißhandlungen verschiedenster Art, die nach üblichen Maßstäben des Völkerrechts und auch nach den tschechischen Gesetzen als Illegal einzustufen waren. Durch das folgende - im Jahr 2007 noch gültige und im Parlament auch heute noch mit großer Mehrheit unterstützte - Gesetz wurden diese Straftaten nicht nur amnestiert, sondern sogar nachträglich legalisiert. Dies bedeutet unter anderem, daß die Mörder, Vergewaltiger und Sadisten von damals auch heute noch unbesorgt und straffrei in der Tschechischen Republik, inzwischen Mitglied der EU, ihrem natürlichen Tod entgegensehen können.

Gesetz vom 8. Mai 1946

über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.

Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1
Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziele hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

§ 2
(1) Ist jemand für eine solche Straftat bereits verurteilt worden, so ist nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorzugehen.
(2) Zuständig ist das Gericht, vor dem das Verfahren in erster Instanz stattgefunden hat, oder, falls ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, das Gericht, das jetzt in erster Instanz zuständig sein würde, wenn die Rechtswidrigkeit der Tat nicht nach § 1 ausgeschlossen wäre.
(3) Trifft mit einer in § 1 genannten Tat eine Straftat zusammen, für die der Angeklagte durch dasselbe Urteil verurteilt wurde, so fällt das Gericht für diese andere Tat durch Urteil eine neue Strafe unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Schuldspruches.

§ 3
Dieses Gesetz trifft mit dem Tag der Kundmachung in Kraft; es wird vom Justizminister und vom Minister für nationale Verteidigung durchgeführt.

Dr. Beneš e.h.
Fierlinger e.h.

Dr. Drtina e.h.          Gen. Svoboda e.h.

Das Gesetz wurde am 4. Juni 1946 veröffentlicht.

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